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Die sarahnieschen Gesetzte: Gesetz Nr.1: ICH (Sarah Josefine Meyer) bin die Königin!! Gesetz Nr. 2: Sarahnien ist immer dort wo die Königin ist. Die mögliche Entfernung, die noch zur Zugehörigkeit zulässig ist, bestimmt die Königin. Gesetz Nr. 3: Alle Bürger in Sarahnien sind gleichberechtigt. Gesetz Nr. 4: Man darf nicht lügen. Gesetz Nr. 5: Hofstaatsmitglied kann jeder werden, der einen Beruf in Sarahnien ausübt oder von der Königin in Sarahnien aufgenommen wurde. Gesetz Nr. 6: Bei Volkszählungen ist jeder Bürger gleichwertig zu melden. Gesetz Nr. 7: Jeder darf den Beruf seiner Wahl ergreifen, wenn die Königin (und ggf. die Beraterin) diesem zustimmen. Gesetz Nr. 8: Wenn jemand Hilfe braucht, muss man ihm helfen! Gesetz Nr. 9: In Sarahnien darf jeder denken was er will, aber nichts Falsches oder Böses sagen. Gesetz Nr. 10: Man darf niemanden hauen, treten, schucksen, beleidigen, verschlucken oder aufessen, weil ICH bin die Könign. Gesetz Nr. 11: Es gibt keine Steuern. Gesetz Nr. 12: Spieß mich nicht auf!!! Gesetz Nr. 13: Jeder darf essen was er will. Gesetz Nr. 14: Die Amtssprache ist Sarahnisch, d. h. so wie die Königin gerade will. Im Zweifelsfall Deutsch Gesetz Nr. 15: An nationalen Feiertagen darf man nicht rauchen! (Gilt auch für den Hofnarr!!) Gesetz Nr. 16: Die Königin allein verfügt über die Befugnis der Einführung nationaler Feiertage. Gesetz Nr. 17: Die Königin steht jederzeit für ihre Bürger zur Verfügung und versucht, deren Wünschen nach Möglichkeit, Sinnvölle, Lust und Laune nachzukommen. Gesetz Nr. 18: Die Königin kann jederzeit die Gesetze ändern, neue hinzufügen oder alte abschaffen. Gesetz Nr. 19: Die Hymne und Flagge von Sarahnien sind noch in Arbeit, werden in Kürze. Gesetz Nr. 20: Die Nationalfarben sind rot, blau und quietschgelb. Gesetz Nr. 21: Der Hofnarr ist verpflichtet, das Volk bei Laune zu halten, deshalb steht ihm ein Sonderrecht bei den Gesetzen 9, 10, 11, 13 und 20 zu. Gesetz Nr. 22: Die persönliche Anzahl der Mütter jedes Bürgers ist unbeschränkt. (Jeder darf so viele Mamas haben wie er will.) Gesetz Nr. 23: Die Hoftänzerin ist berechtigt bis zu 3 mal im Jahr einen eintägigen Kekstag festzulegen, der dann als einmaliger nationaler feiertag gilt.
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